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Mantel-TV, Einzelhandel, Thüringen, 14.05.1998 (AVE-Anfa ... / § 6 Regelmäßige Arbeitszeit

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1.

Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich Pausen beträgt 39 Stunden. Ab 1. Januar 1999 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 38 Stunden. Bei Teilzeitbeschäftigten kann eine Verringerung der bisher vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit aus Anlaß dieser Arbeitszeitverkürzung nur mit deren Zustimmung herbeigeführt werden. Insbesondere dürfen Teilzeitbeschäftigte, die sich mit mindestens 18 Stunden pro Woche in einem ungekündigten Dauerarbeitsverhältnis befinden, dadurch den Schutz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gegen ihren Willen nicht verlieren.

 

Das gilt auch für Jugendliche.

 

Abweichend hiervon kann durch Betriebsvereinbarung und durch Einzelarbeitsverträge in Betrieben mit Betriebsräten mit deren Zustimmung eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden vereinbart werden.

 

Eine über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden in der Woche ist zuschlagsfrei zusätzlich zu vergüten.

 

2.

Eine von Ziff. 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsverträge getroffen werden, sofern

 

a)

eine im voraus festgelegte Freizeit (z.B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird und dabei der Durchschnitt von bis zu 52 Wochen eines Kalenderjahres die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Ziff. 1 ergibt und

 

b)

bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die Wochentage außer bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe (z.B. Reinigungspersonal) grundsätzlich ein arbeitsfreier Werktag in jeder Woche gebildet wird.

 

c)

Fällt in die Woche ein gesetzlicher Feiertag, so ist der freie Tag nach den gleichen Grundsätzen festzulegen wie in Wochen ohne Feiertag.

 

3.

Sind b...

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