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Mantel-TV, Einzelhandel, Schleswig-Holstein, 02.07.1993 ... / § 10 Urlaub für Erwachsene

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1.

Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs für Erwachsene richtet sich nach folgender Staffel:

Alter in Lebensjahren  
   
ab vollendetem 18.  
bis vollendetem 21. 30 Werktage Urlaub im Kalenderjahr
   
ab vollendetem 21.  
bis vollendetem 25. 32 Werktage Urlaub im Kalenderjahr
   
ab vollendetem 25.  
bis vollendetem 30. 34 Werktage Urlaub im Kalenderjahr
   
nach vollendetem 30. 36 Werktage Urlaub im Kalenderjahr

Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Alter der Beschäftigten am 1.1. jeden Kalenderjahres. Dieser Urlaubsanspruch gilt auch für Dauerbeschäftigte mit verkürzter Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigte).

 

2.

Schwerbehinderte erhalten zu dem tariflich festgelegten Urlaub den gesetzlichen Zusatzurlaub von 6 Werktagen im Jahr.

 

3.

Der volle Urlaubsanspruch kann erstmalig nach einer mehr als 6-monatigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum selben Unternehmen geltend gemacht werden (Wartezeit).

 

4.

Jeglicher Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach mehr als 3-monatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb. Diese Zeit wird nicht unterbrochen, wenn die Beschäftigten durch Krankheit oder einen sonstigen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden oder durch Betriebsstörungen an der Arbeitsleistung verhindert sind.

 

5.

Im Einstellungsjahr und im Austrittsjahr erhalten die Beschäftigten nach mehr als 3-monatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb anteiligen Urlaub, d.h. soviel Zwölftel des Jahresurlaubs, wie sie volle Kalendermonate im Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt gewesen sind.

 

6.

Ist im Austrittsjahr den Beschäftigten mehr Urlaub gewährt worden, als ihnen gemäß Ziffer 5 zusteht, so kann der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt für zuviel gewährte Urlaubstage zurückverlangen. Ausgenommen hiervon sind solche Härtefälle, in denen die Besc...

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