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Mantel-TV, Einzelhandel, Saarland, 24.06.1993, i.d.F. vo ... / § 13 Urlaub

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1.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.

Der Urlaub dient zur Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit nicht ausüben, sonst verliert er seinen Urlaubsanspruch. Der Urlaub darf nur insoweit abgegolten werden, als infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Freizeit nicht mehr gewährt werden kann.

 

3.

Die Urlaubsdauer für die Arbeitnehmer unter 18 Jahren beträgt 30 Werktage oder 25 Arbeitstage.

 

4.

Der Urlaub beträgt:

nach vollendetem 18. Lebensjahr 31 Werktage oder 27 Arbeitstage
nach vollendetem 25. Lebensjahr 34 Werktage oder 29 Arbeitstage
nach vollendetem 30. Lebensjahr 36 Werktage oder 30 Arbeitstage

Der Urlaub der Aushilfen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

5.

Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Alter des Arbeitnehmers bei Beginn des Kalenderjahres.

 

6.

In dem Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, steht dem Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat während des Urlaubsjahres 1/12 des Jahresurlaubs zu.

Ergibt sich bei der Berechnung ein Bruchteil eines Urlaubstages, wird der Bruchteil auf einen vollen Tag aufgerundet.

 

7.

Die Pflicht zur Urlaubserteilung besteht insoweit nicht, als für das Kalenderjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

 

8.

Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober erteilt werden.

 

9.

Der Urlaubsplan ist unter Mitbestimmung des Betriebsrates aufzustellen. Soweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, ist bei der zeitlichen Festlegung den Wünschen des Arbeitnehmers Rechnung zu tragen.

 

10.

Der Urlaub kann auf das nächste Urlaubsjahr nur übertragen werden, wenn außerwöhnliche betriebliche oder per...

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