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Mantel-TV, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 20.09.1996 ... / § 7 Zuschläge

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(1) Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Spätöffnungsarbeit sind mit Ausnahmen im Tankstellen- und Garagengewerbe (§ 8) mit folgenden Zuschlägen abzugelten:

a) Mehrarbeit 25%
b) Mehrarbeit ab der 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche 40%
c) Nachtarbeit (ausgenommen Wechselschichtarbeit gemäß § 6 Abs. 4, Arbeit während der Spätöffnung sowie spätöffnungsbedingte Arbeit gemäß § 2 Abs. 6 nach 19.30 Uhr) 55%
d) Sonntagsarbeit 120%
e) Feiertagsarbeit, sofern der Feiertag auf einen Wochentag fällt 200%
 

(2) Für Arbeit während der Spätöffnung wird ein Zuschlag von 20% gewährt. Für Arbeiten gemäß § 2 Abs. 6 nach 20.00 Uhr (montags bis freitags) sowie nach 16.00 Uhr (samstags) wird ein Zuschlag von 40% gewährt. Dies gilt nicht für zuschlagsfreie Samstage.

Spätöffnungszuschlagsfreie Samstage sind ein Samstag pro Kalendermonat[1] sowie die vier langen Samstage vor Weihnachten gemäß Ladenschlußgesetz in der Fassung vom 30.7.1996.

Dieser Zuschlag ist grundsätzlich in Freizeit zu gewähren. Die Freizeit ist zusammenzufassen und in Arbeitszeitsysteme einzugliedern. Freizeitguthaben dürfen nicht dazu führen, daß Beschäftigte den Schutz der Sozialversicherung verlieren. Auf Wunsch von Beschäftigten kann der Zuschlag im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgegolten werden.

 

(3) Treffen mehrere Zuschläge zusammen, ist jeweils nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

[1] Der zuschlagsfreie Samstag soll im voraus festgelegt werden.

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