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Mantel-TV, Einzelhandel, Niedersachsen, 13.04.2000 (AVE- ... / § 2 Beginn und Ende des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses

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1.

Nach der Einstellung ist dem Beschäftigten der Arbeitsvertrag unverzüglich in schriftlicher Form auszustellen. Teilzeitbeschäftigte mit versicherungsfreier Tätigkeit und Aushilfen erhalten einen schriftlichen Arbeitsvertrag auf Anforderung.

 

Mündliche Arbeitsverträge bleiben bis zur Ausstellung der nach Satz 1 vorgesehenen schriftlichen Arbeitsverträge wirksam.

 

In Betrieben ab 5 Beschäftigten (ausgenommen Aushilfen gemäß § 4a) sind das Arbeitsentgelt, seine Zusammensetzung, die Gehalts- bzw. Lohngruppe sowie die vereinbarte Kündigungsfrist in den Vertrag aufzunehmen.

 

In allen anderen Betrieben erfolgt dieses auf Verlangen des Beschäftigten.

 

2.

Hat der Arbeitgeber vor der Einstellung eine Vorstellung des Bewerbers ausdrücklich veranlasst, so sind die notwendigen Kosten für Reise und Aufenthalt zu vergüten.

 

3.

Eine nachhaltige anderweitige Erwerbstätigkeit ist dem Beschäftigten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers gestattet. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich.

 

4.1.

Für die Kündigung der Arbeitsverhältnisse gilt eine Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats.

 

Abweichend hiervon ist eine Vereinbarung einer längeren oder kürzeren beiderseitigen Kündigungsfrist zulässig. Dabei ist die gesetzlich vorgeschriebene Mindestkündigungsfrist einzuhalten, mindestens aber 4 Wochen zum Monatsende. Die abweichende Kündigungsfrist ist dem Beschäftigten schriftlich zu bestätigen.

 

4.2.

Im Übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen bei langjähriger Beschäftigung.

 

Für Beschäftigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, bleibt es für dieses Arbeitsverhältnis bei den zu diesem Zeitpunkt nach Gesetz, Manteltarifvertrag vom 19.7.1989 oder vertraglich...

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