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Mantel-TV, Einzelhandel, Niedersachsen, 03.12.1997 (AVE- ... / § 7a Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

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1.

Mehrarbeit ist jede über die im § 5 festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit.

 

2.

Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr geleistete Arbeit.

 

3.

Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist die an diesen Tagen zwischen 0:00 und 24:00 Uhr geleistete Arbeit.

 

4.

Mehr- und Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie darf nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angeordnet werden und ist zu leisten, es sei denn, daß der Arbeitnehmer nachweislich aus wichtigem Grunde verhindert ist.

 

5.

Die Vergütung der angeordneten Mehr- und Nachtarbeit sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen erfolgt je Arbeitsstunde mit 1/163 des Monatsentgeltes.

Außerdem sind folgende Zuschläge zu zahlen:

5.1
Für Arbeit von Beschäftigten in Verkaufsstellen, die wegen veränderter Ladenschlußzeiten aus Anlaß der Neufassung des Ladenschlußgesetzes vom 30.7.1996 montags bis freitags zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr sowie an Sonnabenden zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr geleistet wird. Ausgenommen hiervon sind zwei Sonnabende im Monat und die vier langen Sonnabende vor Weihnachten 20%
5.2
für Mehrarbeit 25%
5.3
für Mehrarbeit ab der 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche 50%
5.4
für Nachtarbeit 50%
5.5
für Nachtarbeit, soweit sie Mehrarbeit ist 60%
5.6
für Arbeit an Sonntagen 100%
5.7
für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 150%

Von der Regelung der Ziffer 5.1. sind wirtschaftlich und rechtlich selbständige Unternehmen, die inhabergeführt sind, mit weniger als 25 Beschäftigten ausgenommen. Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl werden Auszubildende und Familienangehörige nicht mitgezählt. In diesen Unternehmen werden bis zum 31.12.1999 keine Zuschläge gemäß Ziffer 5.1. gezahlt, ab dem 1.1.2000 bis zum 31.12.200...

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