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Mantel-TV, Einzelhandel, Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.1 ... / § 11 Urlaub

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Nach Ablauf einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von drei Monaten haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

 

1.

Die Dauer des Urlaubs im Urlaubsjahr beträgt in Werktagen:

bis zum vollendeten 21. Lebensjahr 30
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr 31
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 35
danach 36

Maßgebend für die Urlaubsdauer ist die Zahl der vollen Lebensjahre bei Beginn des Urlaubsjahres.

 

Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

2.

Im Eintrittsjahr erhalten ArbeitnehmerInnen für jeden vollen Monat der Beschäftigung (30 Kalendertage) 1/12 des Jahresurlaubs.

 

Der Urlaubsanspruch entsteht insoweit nicht, als für das Urlaubsjahr von einem/r anderen ArbeitgeberIn bereits voller oder anteiliger Urlaub oder Urlaubsabgeltung gewährt wurde. Wenn der/die ArbeitnehmerIn die Urlaubsbescheinigung eines/r VorarbeitgeberIn schuldhaft nicht vorlegt, gilt der Erholungsurlaub im Eintrittsjahr als bereits genommen.

 

3.

Im Austrittsjahr erhalten ArbeitnehmerInnen für jeden vollen Monat der Beschäftigung (30 Kalendertage) 1/12 des Jahresurlaubs.

 

Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn innerhalb eines Urlaubsjahres aus, nachdem er/sie bereits seinen/ihren vollen Jahresurlaub erhalten hat, so hat es hiermit sein Bewenden. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

 

4.

Wird ein/e ArbeitnehmerIn aus einem wichtigen Grund fristlos entlassen, so ist der im Urlaubsjahr entstandene Urlaubsanspruch in bar abzugelten. Bei fristloser Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen unerlaubter Handlungen eines/r ArbeitnehmerIn - wenn dem/der ArbeitgeberIn offensichtlich ein nicht unwesentlicher Schaden entstanden ist - oder wegen Vertragsbruchs, erlischt auch dieser Anspruch, soweit er den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigt.

 

5.

Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis muß der/die ArbeitgeberIn eine Bescheinigung über den für das Urlaubsjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub und das gezahlte Urlaubsgeld ausstellen.

 

6.

Der Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft des/der ArbeitnehmerIn und soll nicht in Geld abgegolten werden.

 

Während des Urlaubs darf Erwerbstätigkeit nicht geleistet werden. Durch Verrichtung einer dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbsarbeit bei Dritten verliert der/die ArbeitnehmerIn seinen/ihren Anspruch auf Urlaub.

 

7.

Der Jahresurlaub kann geteilt werden, jedoch sollen dabei einmal mindestens drei Wochen zusammenhängend gewährt und genommen werden.

 

8.

Für Urlaubstage ist das Entgelt zu zahlen, das der/die ArbeitnehmerIn erhalten würde, wenn er/sie während dieser Zeit in der mit ihm/ihr vereinbarten Arbeitszeit gearbeitet hätte.

 

Bei Angestellten, die neben einem festen Gehalt bzw. Fixum Provisionen beziehen, besteht das Urlaubsentgelt aus dem Tarifgehalt oder dem - falls dieses höher ist - festen Gehalt zuzügl. Provisionen, die für den/die Angestellte/n in der Urlaubszeit entsprechend den Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages fällig werden.

 

9.

Krankheit während der Urlaubszeit wird nicht als Urlaubszeit angerechnet, wenn sie durch einen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit belegt wird. Muß bereits angetretener Urlaub aus zwingenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung des/der ArbeitgeberIn unterbrochen bzw. abgebrochen werden, so erhält der/die ArbeitnehmerIn einen zusätzlichen Urlaub von zwei Urlaubstagen.

 

Bei Arbeitsausfall ohne Entgelt oder Krankheit, beides während des gesamten Urlaubsjahres, ist eine Übertragung von Urlaub auf das nächste Kalenderjahr ausgeschlossen.

 

10.

Anerkannte Schwerbehinderte erhalten einen Zusatzurlaub nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

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