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Mantel-TV, Einzelhandel, Hamburg, 18.06.1993 (AVE-Anfang ... / § 14 Arbeitsausfall

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1.

Bei Arbeitsversäumnis ist dem Arbeitgeber unverzüglich, möglichst am ersten Tage, unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.

 

Im Fall der Erkrankung sind die Beschäftigten verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nachzureichen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so sind die Beschäftigten verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

 

Bestehen begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Einschaltung des vertrauensärztlichen Dienstes im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen beantragen.

 

2.

In den Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit ist den Beschäftigten das Entgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus zu zahlen.

 

Das gleiche gilt für eine von einem Träger der Sozialversicherung verordnete Heilbehandlung oder andere Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit.

 

Solche Heilbehandlungen oder andere Maßnahmen sind nach deren Genehmigung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Unter Heilbehandlung usw. sind nicht sogenannte Badekuren zu verstehen, bei welchen die Krankenkassen lediglich Zuschüsse leisten. Derartige Kuren können auf den Erholungsurlaub angerechnet oder als unbezahlte Freizeit genommen werden.

 

Für die Fortzahlung des Gehalts gilt § 10 A Ziffer 7 entsprechend.

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