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Mantel-TV, Einzelhandel, Brandenburg, 31.05.1994 (AVE-An ... / § 9 Gehalts- und Lohnregelungen

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1.

Die in einer besonderen Tarifvereinbarung festzusetzenden Gehälter und Löhne sind Gesamt-Mindestentgelte für die regelmäßige Arbeitszeit.

 

2.

Für die Eingruppierung werden Gehalts- und Lohngruppen gebildet. Bei der Eingruppierung kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Übt ein/e Arbeitnehmer/in mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedene Gehalts- und Lohngruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.

 

3.

Bei einer vorübergehenden, in einer höheren Gruppe ausgeübten Tätigkeit besteht kein Anspruch auf das höhere Tarifentgelt, wenn die Tätigkeit nicht länger als 6 Wochen hintereinander andauert.

 

Dauert die Tätigkeit länger als 6 Wochen hintereinander an, ist mindestens der Differenzbetrag zwischen den beiden Tarifgruppen für die Dauer der Tätigkeit als Funktionszulage zu zahlen. Bei mehrfacher Vertretung im Verlaufe eines Kalenderjahres werden Vertretungen von jeweils mehr als 12 Werktagen addiert. Übersteigt diese Summe 6 Wochen, so ist die 6 Wochen übersteigende Zeit wie im vorstehenden Absatz geregelt zu bezahlen.

 

4.

Gewerbliche Arbeitnehmer/innen erhalten Stundenlohn. Bei Vereinbarung von monatlicher Lohnzahlung für gewerbliche Arbeitnehmer/innen ist der Lohn pro Stunde nach der Lohntabelle bis zum 31.12.1994 mit 173 und ab 1.1.1995 mit 169 zu multiplizieren. Abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind zulässig. Der vorgenannte Multiplikator darf jedoch nicht unterschritten werden.

 

5.

Bei Monatsentgelt ist zur Festlegung des Stundenverdienstes durch den vorgenannten Multiplikator zu teilen.

 

6.

Bei Ereignissen, die eine Erhöhung des Entgelts bedingen, tritt die Veränderung am 1. Tage des Abrechnungszeitraumes für das höhere Entgelt in Kraft, in den das Ereignis fällt, sofern n...

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