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Mantel-TV, Einzelhandel, Brandenburg, 31.05.1994 (AVE-An ... / § 4 Auszubildende

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1.

Wird einem/er Auszubildenden während der Probezeit gekündigt, so hat dies auf Verlangen des/der Vertragspartner/in schriftlich zu erfolgen.

 

2.

Auszubildenden ist das Führen von Berichtsheften/Tätigkeitsnachweisen während der betrieblichen Ausbildungszeit im erforderlichen Umfang zu gestatten.

 

3.

Lernmittel, wie z.B. Fach- und Schulbücher, deren Beschaffung vom/von der Arbeitgeber/in angeordnet wird, sind, sofern ihre Beschaffung nicht anderweitig finanziert wird, vom/von der Arbeitgeber/in zu bezahlen.

 

4.

Der/die Auszubildende ist verpflichtet, auf Anfrage des/der Auszubildenden ab drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsvertrages unverzüglich eine schriftliche Auskunft zu erteilen, ob eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. Eine Auskunft, daß eine Übernahme erfolgt, begründet ein Arbeitsverhältnis nach bestandener Prüfung. Für Auszubildende günstigere Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind zulässig.

 

5.

Wird nach einer nicht bestandenen Abschlußprüfung das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt, wird weiterhin die Ausbildungsvergütung gezahlt.

 

Findet die Abschlußprüfung erst nach der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit statt, so wird das Entgelt in der Zwischenzeit nach der ausgeübten Tätigkeit berechnet. Bis zum Termin der Abschlußprüfung wird dem/der Auszubildenden zunächst jedoch nur der Betrag der Ausbildungsvergütung ausgezahlt; die Differenz zum Tarifgehalt oder -lohn für die ausgeübte Tätigkeit erhält er/sie nach bestandener Prüfung nachgezahlt.

 

Diese Regelung gilt nicht für die Wiederholungsprüfung.

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