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Mantel-TV, Einzelhandel, Bayern, 02.09.1996, i.d.F. vom ... / § 3 Probezeit

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1.

Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie drei Monate nicht überschreiten. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

 

2.

Wird das Arbeitsverhältnis über die zur Probe vereinbarte Zeit hinaus fortgesetzt, geht es in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über.

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Mantel-TV, Einzelhandel, Bayern, 02.09.1996, i.d.F. vom 16.06.1997 (AVE-Anfang: 01.10.1997; AVE-Ende: 31.12.1999)

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