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Mantel-TV, Einzelhandel, Bayern, 02.09.1996, i.d.F. vom ... / § 26 Schiedsstelle

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1.

Zur Erledigung von grundsätzlichen Streitfällen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sowie des Gehalts- und Lohntarifvertrages ergeben, kann eine Schiedsstelle gebildet werden, die von jeder Tarifvertragspartei angerufen werden kann.

 

2.

Für Einzelstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem/einer Beschäftigten ist die Schiedsstelle nicht zuständig. Die Tarifvertragsparteien können jedoch eine Einzelstreitigkeit wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für die Auslegung der Tarifverträge zum Anlaß für eine Erledigung durch die Schiedsstelle nehmen.

 

3.

Die Schiedsstelle besteht aus je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzern. Die Beisitzer werden von Fall zu Fall von den Vertragsparteien bestellt. Personen, die an den zu behandelnden Streitfällen beteiligt sind, können nicht Beisitzer sein. Der/die Vorsitzende wird von Fall zu Fall von den Beisitzern aus ihrem Kreise gewählt.

 

Die Schiedsstelle muß spätestens drei Wochen nach Anrufen zusammentreten.

 

4.

Kommt eine Einigung über den Streitfall nicht zustande, hat die Schiedsstelle unter dem Vorsitz eines/einer Unparteiischen innerhalb von vier Wochen neu zusammenzutreten. Kommt eine Einigung über die Person des/der Unparteiischen nicht zustande, soll er/sie vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichts München bestellt werden.

 

5.

Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind für beide Teile bindend, ausgenommen Streitfälle gemäß Ziffer 2.

 

6.

Entstehende Kosten tragen die Parteien selbst, Kosten für hinzugezogene Sachverständige die betreffende Partei, die den Sachverständigen hinzugezogen hat, Kosten für den unparteiischen Vorsitzenden/die unparteiische Vorsitzende die Parteien je zur Hälfte.

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