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Mantel-TV, Einzelhandel, Bayern, 02.09.1996, i.d.F. vom ... / § 17 Sterbegeld

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1.

Hinterläßt ein Beschäftigter/eine Beschäftige einen unterhaltsberechtigten Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte Kinder unter 27 Jahren, deren Berufsausbildung noch nicht beendet ist, oder körperlich. geistig oder seelisch behinderte Kinder, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (ohne Altersgrenze) und hat in diesen Fällen mit den genannten Personen eine häusliche Gemeinschaft bestanden, so ist das Entgelt für den Rest des Sterbemonats und ein Sterbegeld nach folgender Staffelung zu zahlen:

Nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren 1 Monat,
nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren 2 Monate,
nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren oder nach einem tödlichen Arbeitsunfall, soweit dieser nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, 3 Monate.
 

2.

Das tarifliche Sterbegeld wird in den Fällen nicht gezahlt, in denen seitens des Betriebes oder auf Veranlassung des Betriebes durch Dritte laufende oder einmalige Zuwendungen in anderer Form an die Hinterbliebenen gewährt werden. Bei einmaligen Zuwendungen dieser Art gilt dies nur, soweit diese insgesamt mindestens so hoch sind wie der Sterbegeldanspruch. Bei laufenden Zuwendungen gilt dies ebenfalls nur, soweit diese Zuwendungen in den ersten zwei Jahren mindestens so hoch sind wie der Sterbegeldanspruch.

 

3.

Der Anspruch wird durch Auszahlung an einen der Berechtigten erfüllt.

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