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Mantel-TV, Einzelhandel, Bayern, 02.09.1996 (AVE-Anfang: ... / § 11 Verdienstsicherung für ältere Beschäftigte

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1.

Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mit mehr als 20 Vollzeitbeschäftigten mindestens 15 Jahre ununterbrochen angehören und durch eine Änderungskündigung aufgrund alters- oder gesundheitsbedingter Minderung ihrer Leistungsfähigkeit in der tariflichen Eingruppierung zurückgestuft werden, erhalten als Verdienstsicherung für die Dauer von 30 Monaten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tarifgehalt/Tariflohn der bisherigen und dem Tarifgehalt/Tariflohn der neuen Tätigkeit. Voraussetzung hier für ist, daß der/die Beschäftigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderungskündigung mindestens 5 Jahre ununterbrochen in die bisherige Beschäftigungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert war.

 

2.

Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung gemäß Ziffer 1 entfällt insoweit, als Ansprüche

 

a)

auf Altersruhegeld bzw. vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung

oder

 

b)

auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit

oder

 

c)

gegen Drittschädiger

geltend gemacht werden können.

 

3.

Erhält der/die Beschäftigte aus demselben Anlaß, der zur Erwerbsminderung geführt hat, anderweitige Zahlungen, so ist er/sie verpflichtet, die Zahlungen und deren Veränderungen dem Arbeitgeber anzuzeigen. Derartige Zahlungen werden auf die tariflichen Ausgleichszahlungen angerechnet. Der/die Beschäftigte ist verpflichtet. seine/ihre Ansprüche auf andere Zahlungen vorrangig geltend zu machen oder sie dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen abzutreten.

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