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Mantel-TV, Bewachungsgewerbe, Schleswig-Holstein, 09.12. ... / § 9 Ausrüstung und Bekleidung

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1.

Die für den Dienst erforderlichen Ausrüstungsstücke und die erforderliche Berufskleidung (Uniformrock, Mütze, ggf. Mantel bzw. Regenumhang) sind dem Arbeitnehmer durch die Betriebsleitung in ordentlichem Zustand leihweise zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Sachen im Dienst zu gebrauchen. Zum Gebrauch außer Dienst ist er ohne ausdrückliche Genehmigung der Betriebsleitung nicht befugt.

 

2.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übergebenen Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke in Ordnung zu halten. Die Kosten für notwendige Reparaturen trägt der Betrieb, wenn die Reparatur mit seiner Genehmigung vorgenommen wurde.

 

3.

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind die Sachen unaufgefordert und gereinigt an die Betriebsleitung zurückzugeben. Für schuldhaften Verlust oder schuldhafte Beschädigung der ihm übergebenen Sachen haftet der Arbeitnehmer. Als Verschulden gilt nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

 

4.

Revierwachmänner und Wachmänner im Werkschutz oder bei Objekten der Bundeswehr sind verpflichtet, ihre sichtbare Privatkleidung während des Dienstes auf die Uniform abzustimmen und eine Krawatte (Binder) zu tragen. Zur Zeit ist folgende Privatkleidung erforderlich: Schwarze Schuhe oder Stiefel, eine schwarze Tuchhose mit Bügelfalte, ein graues Hemd und ein schwarzer Binder ggf. ein dunkelgrauer Schal. Die Farbgebung kann von der Betriebsleitung regional abweichend festgelegt werden.

Bei Umstellung der Uniformfarbe und damit notwendiger farblicher Umstellung der Privatkleidung wird dem Wachmann eine Umstellungsfrist von acht Monaten eingeräumt.

Die Betriebsleitung ist dem Wachmann auf Wunsch bei der preiswerten Beschaffung und Vorfinanzierung dieser Privatkleidung behilflich.

Als Entschädigung für den besonderen Kleideraufwand sind DM 0,05 je Stunde als außerordentliche Erhöhung im jeweiligen Lohnsatz des gültigen Lohntarifvertrages enthalten (im LTV vom 29.3.1978 zugeschlagen).

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Mantel-TV, Wach- und Sicher... / § 11 Ausrüstung und Bekleidung
Mantel-TV, Wach- und Sicher... / § 11 Ausrüstung und Bekleidung

  1. Die für den Dienst erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und die erforderliche Berufskleidung (z. B. Rock/Kleid, Mütze, Hemd, Hose, Mantel bzw. Regenumhang) werden vom Arbeitgeber leihweise zur Verfügung gestellt und bleiben sein Eigentum. Der ...

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