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Mantel-TV, Bewachungsgewerbe, Schleswig-Holstein, 09.12. ... / § 3 Mehrarbeit, Mehrarbeitsvergütung und Zuschläge

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1.

Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschlag

 

a)

Für die Arbeitnehmer des § 2 Abschnitt A Ziffer 1 MTV gilt jede über 45 Stunden in der Woche hinaus geleistete Arbeitsstunde als zuschlagspflichtige Mehrarbeit.

 

b)

Für die Arbeitnehmer des § 2 Abschnitt B Ziffer 1 a MTV gilt jede über 72 Stunden wöchentlich hinaus geleistete Arbeitsstunde als zuschlagspflichtige Mehrarbeit.

 

c)

Für die unter a) und b) genannte Zeit ist ein Mehrarbeitszuschlag von 25% auf den Tariflohn zu zahlen.

Nur angeordnete Mehrarbeit ist zu vergüten.

 

2.

Abweichend von Absatz 1 b erhalten Arbeitnehmer bei der Bewachung von kerntechnischen Anlagen, die in der Lohngruppe des § 2 II Ziffer 3 des Lohntarifvertrages eingruppiert sind, ab der 201. monatlichen Arbeitsstunde die Arbeitszeit als Mehrarbeitsstunden vergütet. Davon nicht betroffen sind Mitarbeiter, die nur für einen befristeten Zeitraum (Revision) oder auf Probe eingestellt sind.

 

3.

Abweichend von Absatz 1 b erhalten Arbeitnehmer, die in den Lohngruppen § 2 II Ziffer 4 des Lohntarifvertrages eingruppiert sind, in den Monaten mit 31 Kalendertagen erst die 325. Arbeitsstunde als Mehrarbeitsstunde vergütet.

 

4.

Für Arbeit an Sonntagen wird ein Sonntagszuschlag in Höhe von 25% auf den Tariflohn gezahlt. Die Bezahlung beginnt mit Abschluß des Lohntarifvertrages im Jahre 1993.

Die Zuschlagsregelung wird in diesen Lohntarifvertrag aufgenommen.

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Mantel-TV, Bewachungsgewerbe, Schleswig-Holstein, 09.12.1991 (AVE-Anfang: 01.01.1992; AVE-Ende: 31.12.1994)
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Informationen über diesen Tarifvertrag Mantel-TV, Bewachungsgewerbe, Schleswig-Holstein, 09.12.1991 (AVE-Anfang: 01.01.1992; AVE-Ende: 31.12.1994) Nummer: 25610.007 Klassifizierung: Mantel-TV Fachbereich: Bewachungsgewerbe Tarifgebiet: ...

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