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Mantel-TV, Bewachungsgewerbe, Hamburg, 15.04.1993 (AVE-A ... / § 2 Arbeitszeit

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A)

Revierwachdienst

  1. Die normale tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden einschließlich einer halben Stunde lohnberechtigter Pause nicht überschreiten.
  2. Für die über 8 Stunden täglich hinaus geleisteten Arbeitsstunden wird ein Lohnzuschlag in Höhe von 25% gezahlt auf den Stundengrundlohn.
  3. Die Wachschicht beginnt und endet auf dem Sammelplatz, der durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt wird.
 

B)

Separatwachdienst

  1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten.
  2. Im Seperatwachdienst kann die Arbeitsschicht auf 12 Stunden täglich einschließlich der Pausen verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft von mindestens 40 v.H. fällt.

     

    Die monatliche Arbeitszeit einschließlich der Pausen und der Arbeitsbereitschaft soll nicht mehr als 264 Stunden betragen. Ab der 265. Monatsarbeitsstunde wird ein Mehrarbeitszuschlag von 25% auf den Stundengrundlohn gezahlt.

  3. Der Wachdienst bei Bewachung militärischer Anlagen wird grundsätzlich im 24-stündigen Schichtwechsel durchgeführt. Die Schicht besteht aus Arbeitszeit (Standposten, Kontrollgang, Tordienst, Telefondienst, Ausbildungs- und Unterrichtszeiten sowie Hundeausbildung), mindestens bis zu 6 Stunden aus Arbeitsbereitschaft und mindestens bis zu 6 Stunden aus Ruhezeit. In Fällen, in denen der Wachdienst weniger als 24 Stunden, jedoch mehr als 12 Stunden beträgt, ist das Verhältnis zwischen Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit entsprechend anzuwenden. Pausen innerhalb der Wachschichten gelten als Arbeitsbereitschaft.

     

    Die Monatshöchstarbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaftszeiten und Ruhezeiten bei Bewachung militärischer Anlagen beträgt 13 Schichten.

  4. Die Wachschicht beginnt und endet beim Wachobjekt; Beginn und Ende der Wachschichten werden von der Betriebs...

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