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Mantel-TV, Bekleidungsindustrie, Berlin (West), 26.05.19 ... / § 6 Mehrarbeit

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1.

Mehrarbeit liegt vor, wenn die tarifliche Wochenarbeitszeit nach § 5 überschritten wird. Bei der Errechnung von Mehrarbeit werden der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entschuldigte Fehlzeiten hinzugerechnet.

 

2.

Mehrarbeit ist, soweit irgend möglich, zu vermeiden. Beim Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse kann für eine befristete Zeit zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat Mehrarbeit vereinbart werden.

 

3.

In unvorhersehbaren Eil- oder Notfällen kann der Arbeitgeber Mehrarbeit einseitig für 1 Tag anordnen, wenn der Betriebsrat an diesem Tag nicht mehr erreichbar, bzw. eine Sitzung des Betriebsrates unmöglich ist. Der Betriebsrat ist in diesen Ausnahmefällen über die angeordnete Mehrarbeit unverzüglich zu informieren.

 

4.

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die im Rahmen dieser Bestimmungen festgelegte Mehrarbeit zu leisten.

 

5.

Von Mehrarbeit sind auf ihren Antrag Arbeitnehmer freizustellen, die im Sinne des Schwerbehindertengesetzes in ihrer Erwerbsfähigkeit mindestens zu 50% behindert sind sowie Frauen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen und Mütter mit einem Kind unter 8 Jahren im eigenen Haushalt, sofern infolge der Mehrarbeit eine ausreichende Beaufsichtigung des Kindes nicht gewährleistet ist.

 

6.

Ob geleistete Mehrarbeit unter Beachtung der in § 9 Ziffer 1 festgelegten Zuschläge in Geld oder Freizeit abgegolten wird, ist zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren.

Die Freizeitgewährung muß innerhalb von 13 Wochen nach Beendigung der vereinbarten Mehrarbeit erfolgen. Die zeitliche Lage der Freizeit ist zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren.

Ist Freizeitgewährung für Mehrarbeit schriftlich vereinbart, so ist während der Zeit, in der die Mehrarbeit geleistet wird, nur die betriebliche regelmäßi...

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