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Mantel-TV, Bekleidungsindustrie, Berlin (West), 26.05.19 ... / § 10 Bezahlte Freistellung aus besonderem Anlaß

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1.

Jeder Arbeitnehmer hat unter Fortzahlung seines persönlichen Durchschnittsverdienstes Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn er diese wegen folgender Ereignisse versäumt:

a) bei eigener Eheschließung für 2 Tage,
  bei eigener Silberhochzeit für 1 Tag,
  bei Eheschließung von Kindern und Geschwistern für 1 Tag,
b) beim Tod des Ehegatten für 2 Tage,
c) bei Todesfällen in der Hausgemeinschaft Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kindern und Geschwistern für 1 Tag,
d) bei Teilnahme an der Beerdigung der unter b) und c) genannten Familienangehörigen für 1 Tag,
e) bei Niederkunft der Ehefrau für 2 Tage,
f) beim Umzug mit eigener Wohnungseinrichtung sowie bei Gründung eines eigenen Hausstandes im Zusammenhang mit der Eheschließung, sofern das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist, jedoch höchstens einmal im Jahr für 1 Tag,
g) bei Arbeitsjubiläen nach 25, 40 und 50 Jahren Betriebszugehörigkeit für jeweils 1 Tag
 

2.

Fällt ein unter Ziffer 1 aufgeführtes Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag, so ist die Freizeit im zeitlichen Zusammenhang, z.B. an dem unmittelbar nachfolgenden oder vorhergehenden Arbeitstag, zu gewähren.

 

3.

Der Anspruch auf bezahlte Freistellung entfällt, wenn der Arbeitnehmer am letzten Tag vor oder am ersten Tag nach dem Ereignis unentschuldigt der Arbeit fernbleibt.

 

4.

Die gemäß § 10 Ziffer 1 zu gewährende bezahlte Freistellung setzt die Teilnahme des Anspruchsberechtigten an dem Ereignis voraus.

II a Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung aus besonderem Anlaß nach § 10 besteht nicht, wenn das Ereignis in die Zeit von Arbeitsunfähigkeit oder von unbezahlter Freistellung fällt.

II b Gemäß § 10 Ziffer 2 besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung auch dann, wenn die in Ziffer 1 aufgeführten Ereignisse in den bezahlten Urlaub fallen. Dies gilt nicht be...

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