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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Schleswig-Holstein u. Hamburg ... / § 7 Arbeitszeit

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1.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 38,5 Stunden.

Mit dem Betriebsrat kann vereinbart werden, dass die in Absatz 1 genannte wöchentliche Arbeitszeit über- oder unterschritten wird.

In solchen Fällen muss die wöchentliche Arbeitszeit jedoch innerhalb des jeweils laufenden Monats durchschnittlich erreicht bzw. ausgeglichen werden.

In Betrieben ohne Betriebsrat entscheidet der Arbeitgeber über die von Absatz 1 im Sinne des Absatzes 2 und 3 abweichende Verteilung der Arbeitszeit. Dabei sind die Interessen der davon betroffenen Beschäftigten weitestgehend zu berücksichtigen.

Die wöchentliche Arbeitszeit soll möglichst auf 5 Tage in der Woche verteilt werden.

 

2.

Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, die 10 Stunden nicht übersteigen darf, der Pausen und der Schichten werden innerbetrieblich geregelt bzw. mit dem Betriebsrat vereinbart.

 

3.

In Betrieben, die in Wechselschicht arbeiten, muss Vollzeit-Beschäftigten eine bezahlte Pause von 20 Minuten innerhalb der Arbeitszeit gewährt werden. Dabei sind die Interessen der davon betroffenen Beschäftigten weitestgehend zu berücksichtigen.

 

4.

Die Beschäftigten dürfen an maximal 2 Sonntagen im Monat zur Arbeit eingeteilt werden. Diese 2 Sonntage dürfen nicht hintereinander liegen. Innerhalb eines sich anschließenden Ausgleichszeitraums von 2 Wochen ist für die Sonntagsarbeit ein freier Tag zu gewähren, der an einem Sonntag anzuhängen Ist. Beschäftigte sollen nicht an mehr als 12 Tagen ohne Pause beschäftigt werden.

 

5.

Beschäftigte dürfen zur Sonntagsarbeit oder zur Spätöffnung (nach 18:30 Uhr sowie Samstags ab 14:00 Uhr) nicht eingeteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Betreuung und Beaufsichtigung ihrer Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres sonst nicht sichergestel...

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