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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Schleswig-Holstein u. Hamburg ... / § 14 Krankheit

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1.

Unbeschadet bestehender oder zukünftig bestehender gesetzliche Regelungen gilt: Bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit oder Unfall wird der/das regelmäßige Lohn/Gehalt vom ersten Krankheitstag bis zur Dauer von sechs Wochen fort gezahlt.

 

2.

Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

 

3.

Bel Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich und möglichst vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Die Mitteilung soll so erfolgen, dass noch PlanungsmöglIchkeiten bestehen. Es gelten die Anzeige - und Nachweispflichten des § 5 EFZG (siehe Anlage).

 

4.

Am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber möglichst bis 12:00 Uhr mitzuteilen, ob die Arbeit am nächst folgenden Werktag wieder aufgenommen wird, oder die Folgebescheinigung vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, ist der Arbeitgeber zu informieren, ob und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich fortbesteht.

 

5.

Bei erneuter Erkrankung tritt die Zahlungsverpflichtung nur ein, wenn es sich um eine andere Krankheit handelt oder vor erneuter Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate keine in Folge der selben Krankheit bestand.

 

6.

Der Lohn/das Gehalt bemisst sich nach dem durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienst in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Hiervon ausgenommen sind der zusätzliche/das zusätzliche für Überstunden gezahlte Lohn/Gehalt und die Jahressonderzuwendung. Anstatt des 12-Monats-Zeitraums kann auf betrieblicher Ebene auch der 3-Monats-Zeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gewählt werden. Hat das Arbeitsverhältnis noch keine drei Monate bestanden, so rechnet sich die Vergütung nach dem Durchschnitt des arbeitstäglichen Verdienstes auf der Grundlage der bisherigen Abrechnungen, ausgenommen den zusätzlichen/das zusätzliche für Überstunden gezahlte/n Lohn/Gehalt.

 

7.

Bei Unfällen im Sinne der §§ 8, 9 SGB VII wird der Unterschiedsbetrag zwischen Krankengeld und letztem Nettoarbeitsverdienst vom Beginn der 7. bis zum Ende der 9. Krankheitswoche gezahlt.

 

8.

Müssen Beschäftigte wegen einer während der Arbeitszeit aufgetretenen akuten Erkrankung einen Arzt aufsuchen, so erhalten sie ihren Lohn/ihr Gehalt bzw. ihren Durchschnittsverdienst für die zur tatsächlichen Erledigung dieser Angelegenheiten benötigte Arbeitszeit weiter. Das gleiche gilt bei Arztbesuchen, wenn diese nachweislich nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich sind.

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