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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Schleswig-Holstein u. Hamburg ... / § 11 Urlaub

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1.

Alle Beschäftigen haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.

Der Urlaub für Jugendliche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

3.

Die Dauer des Urlaubs beträgt nach vollendetem

18. bis 25. Lebensjahr 26 Werktage
26. bis 30. Lebensjahr 27 Werktage
31. bis 34. Lebensjahr 28 Werktage
ab dem 35. Lebensjahr 29 Werktage

Der Zusatzurlaub beträgt

nach dem 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit 3 Werktage

nach dem 9. Jahr der Betriebszugehörigkeit 6 Werktage

Dieser Urlaubsanspruch gilt auch für Dauerbeschäftigte mit verkürzter Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigte).

Für Beschäftigte, die regelmäßig an weniger als 6 Werktagen in der Woche beschäftigt werden, ist der Urlaub nach Werktagen in Urlaub nach Arbeitstagen umzurechnen, und zwar nach folgender Berechnungsformel:

Urlaubsanspruch in Werktagen x Zahl der Arbeitstage je Woche
6
Urlaubsanspruch in Werktagen Urlaubsanspruch in Arbeitstagen bei wöchentlicher Arbeitszeit von
  1 2 3 4 5 6 Tagen
25 4 8 13 17 21 25 Arbeitstage Urlaub
26 4 9 13 17 22 26 Arbeitstage Urlaub
27 5 9 14 18 23 27 Arbeitstage Urlaub
28 5 9 14 19 23 28 Arbeitstage Urlaub
29 5 10 15 19 24 29 Arbeitstage Urlaub
30 5 10 15 20 25 30 Arbeitstage Urlaub
31 5 10 16 21 26 31 Arbeitstage Urlaub
32 5 11 16 21 27 32 Arbeitstage Urlaub
33 6 11 17 22 28 33 Arbeitstage Urlaub
34 6 11 17 23 28 34 Arbeitstage Urlaub
35 6 12 17 23 29 35 Arbeitstage Urlaub
36 6 12 18 24 30 36 Arbeitstage Urlaub
Beschäftigte mit mindestens tariflicher Arbeitszeit erhalten nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit einen Zusatzurlaub:

Altersurlaub

nach vollendetem 60. Lebensjahr 2 Werktage und

nach vollendetem 62. Lebensjahr 3 Werktage.

Schwerbehinderte erhalten den gesetzlich festgelegten Zusatzurlaub.

 

4.

Als Stichtag hinsichtlich Lebensalte...

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