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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Sachsen-Anhalt, 27.08.1992 (A ... / § 8 Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeits-, und Überstunden

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I. Begriffsbestimmungen

 

1.

Überstunden:

Zuschlagspflichtige Überstunden sind alle angeordneten betrieblich notwendigen und geleisteten, über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 173 Arbeitsstunden hinausgehende Arbeitsstunden.

Geleistete Überstundenarbeit kann in Übereinstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Freizeit abgegolten werden. Auch der Überstundenzuschlag kann entsprechend in Freizeit abgegolten werden.

Es entsprechen 6 Stunden geleisteter Überstunden einem freien Tag, wobei eine Bezahlung des Zuschlages entfällt.

 

2.

Sonn- und Feiertagsarbeit:

Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in Sachsen-Anhalt in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.

 

3.

Gesetzlich genehmigte Nachtarbeit:

Nachtarbeit ist die in der Zeit von 21.00 bis 4.00 Uhr geleistete Arbeit.

II. Vergütung

Für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit und Überstunden sind folgende Zuschläge zum Tariflohn (Gehalt) zu zahlen:

1. Überstundenzuschlag ab der 174. Stunde 25%
  Überstundenzuschlag ab 200. Stunde 50%
2. Sonntagsarbeitszuschlag 50%
     
3. Feiertagsarbeitszuschlag 100%
4. Nachtarbeitszuschlag 25%
5. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höchste Zuschlag gezahlt.

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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Sachsen-Anhalt, 27.08.1992 (AVE-Anfang: 25.02.1993; AVE-Ende: 31.03.1996)
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