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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Nordrhein-Westfalen u. Teile ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Nordrhein-Westfalen u. Teile von Rheinland-Pfalz, 21.08.2006 (AVE-Anfang: 01.01.2007; AVE-Ende: 31.12.2011)

Nummer: 13508.033

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Bäckerhandwerk

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen u. Reg.-Bez. Koblenz u. Trier

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte u. Auszubildende

Datum: 21. August 2006

Vorgänger: 13508.026

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2007
AVE Ende 31. Dezember 2011

Fundstellen: (für NW) Bundesanzeiger Nummer 103 vom 06. Juni 2007
(für RP) Bundesanzeiger Nummer 123 vom 06. Juli 2007

Bemerkung

a) Für Rheinland-Pfalz erfolgte die Allgemeinverbindlicherklärung erst mit Wirkung vom 29.03.2007.
b) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
c) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk

vom 4. Mai 2007

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich

der Manteltarifvertrag mit Protokollnotiz für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz vom 21. August 2006

mit Wirkung vom 1. Januar 2007 für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk

vom 25. Mai 2007

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

der Manteltarifvertrag einschließlich Protokollnotiz für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz vom 21. August 2006

für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 29. März 2007 für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages ergeht mit folgenden Hinweisen:

  1. Soweit in § 5 Nr. 2.4 des Manteltarifvertrages auf die Nummer 4 verwiesen wird, muss der Verweis richtig "Nummer 2.2" lauten.
  2. In § 10 Nr. 7 des Manteltarifvertrages ist auf das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen abgestellt. Die Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen ist jetzt im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) enthalten.

Unterzeichnet:

Land Rheinland-Pfalz

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen

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