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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Nordrhein-Westfalen u. Teile ... / § 4 Kündigung

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1.

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt, gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zu jedem Kalendertag. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
  6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
  7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats
 

2.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung bleiben unberührt.

 

3.

Arbeitnehmern gegenüber, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 18 Jahren eine ordentliche Kündigung nicht ausgesprochen. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung bedingt ist durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen.

 

4.

Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer die von ihm bei Arbeitsantritt übergebenen Papiere unverzüglich zurück sowie eine Bescheinigung über gewährten Urlaub während des Jahres des Ausscheidens. Auf Verlangen wird dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung ausgestellt, das auf Wunsch auf Führung und Leistung ausgedehnt wird.

 

5.

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer ungekürzten Alters- oder vollen Erwerbsminderungsrente erreicht hat bzw. diese festgestellt wird.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber vier Wochen vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu informieren.

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