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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Nordrhein-Westfalen u. Teile ... / § 12 Urlaubsgeld

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1.

Arbeitnehmer, die am 30. Juni in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten mit der Juni-Entgeltzahlung ein Urlaubsgeld.

Das Urlaubsgeld beträgt:

  2012 2013 2014
im 1. Jahr 160,00 EUR 170,00 EUR 180,00 EUR
nach 3jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 210,00 EUR 230,00 EUR 250,00 EUR
nach 5jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 260,00 EUR 280,00 EUR 300,00 EUR
nach 10jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 310,00 EUR 330,00 EUR 350,00 EUR
nach 15jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 360,00 EUR 390,00 EUR 420,00 EUR

Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beim Urlaubsgeld ist der 30. Juni.

 

2.

Der Anspruch auf das Urlaubsgeld entsteht erstmals nach einer Betriebszugehörigkeit von sieben vollen Monaten.

 

3.

Nach Erfüllung der Wartezeit erhält der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr je vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Urlaubsgeldes.

Mit mehr als 14 Kalendertagen angebrochene Monate gelten dabei als volle Monate.

 

4.

Auszubildende erhalten nach Erfüllung der Wartezeit gemäß Ziffer 2 Urlaubsgeld in folgender Höhe:

    ab 2013
im 1. Ausbildungsjahr 40,00 EUR 50,00 EUR
im 2. Ausbildungsjahr 60,00 EUR 75,00 EUR
im 3. Ausbildungsjahr 80,00 EUR 100,00 EUR
 

5.

Teilzeitbeschäftigte erhalten ein im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit gemindertes Urlaubsgeld.

 

6.

Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer nach Vollendung der siebenmonatigen Betriebszugehörigkeit je vollem Kalendermonat seiner Tätigkeit 1/12 des Urlaubsgeldes.

Als ruhendes Arbeitsverhältnis gelten:

 

a)

Zeiten des Wehrdienstes und des Ersatzdienstes

 

b)

über einen Monat hinaus andauernder unbezahlter Urlaub

 

c)

über sechs Wochen hinaus andauerndes Arbeitsverbot nach dem Bundesseuchengesetz

 

d)

über einen Monat hinaus and...

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