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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Nordrhein-Westfalen u. Teile ... / § 11 Urlaub

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1.

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Urlaub die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

2.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einmal Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

3.

Der Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer richtet sich nach dem Jugendarbeitschutzgesetz. Jugendliche Arbeitnehmer sind die Beschäftigten, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.

Der Urlaub für die übrigen Arbeitnehmer, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt jährlich:

Im 1., 2., 3. und 4. Jahr ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks 28 Werktage
Nach 4 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks 30 Werktage
Nach 7 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks 31 Werktage
Nach 10 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks 32 Werktage
Nach 13 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks 33 Werktage

Der Urlaub für Arbeitnehmer, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, beträgt jährlich:

Im 1., 2., 3. und 4. Jahr ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks 31 Werktage
nach 4 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks 33 Werktage
nach 7 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks 34 Werktage
nach 10 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks 35 Werktage
nach 13 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks 36 Werktage

Maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit/Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks ist der 2. Januar des jeweiligen Jahres.

Zur Betriebszugehörigkeit/Beschäftigung in Betrieben des Bäck...

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