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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Nordrhein-Westfalen u. Teile ... / § 11 Urlaub

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1.

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Urlaub die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

2.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einmal Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

3.

Der Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer richtet sich nach dem Jugendarbeitsarbeitsschutzgesetz. Jugendliche Arbeitnehmer sind die Beschäftigten, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.

Der Urlaub für Arbeitnehmer beträgt:

im 1. - 7. Jahr der Betriebszugehörigkeit 28 Werktage
im 8. - 12. Jahr der Betriebszugehörigkeit 30 Werktage
im 13. - 14. Jahr der Betriebszugehörigkeit 33 Werktage
ab dem 15. Jahr der Betriebszugehörigkeit 36 Werktage

Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 01.01. des jeweiligen Jahres.

Zur Betriebszugehörigkeit zählt die im Betrieb verbrachte Zeit einschließlich der Ausbildungszeit.

Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zur Dauer von 12 Monaten gelten nicht als Unterbrechung der Beschäftigungszeit.

Urlaubsanspruch in Arbeitstagen in Werktagen bei wöchentlicher Arbeitszeit von
  1 2 3 4 5 6 Tagen  
28 5 9 14 19 23 28 Arbeitstage Urlaub
30 5 10 15 20 25 30 Arbeitstage Urlaub
33 6 11 17 22 28 33 Arbeitstage Urlaub
36 6 12 18 24 30 36 Arbeitstage Urlaub

Bereits am 01.01.2012 beschäftigte Mitarbeiter haben Bestandsschutz hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt erreichten Urlaubsanspruchs.

 

4.

Soweit ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr den Arbeitsplatz wechselt und von seinem alten Arbeitgeber zu viel Urlaub erhalten hat, wird dieser zu viel gewährte Urlaub auf das neue Arbeitsverhältnis angerechnet und sein Anspruch entsprechend gemindert.

Bei Vertragsbeginn ist vom Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers eine Urlaubsbescheinigung vorzulegen.

 

5.

Der Urlaub soll der Erholung dienen und im laufenden Kalenderjahr...

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