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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Niedersachsen u. Bremen, 22.0 ... / § 3 Vergütung für Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

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1.

Ein Anrecht auf die Bezahlung von Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit besteht nur, soweit diese vom Arbeitgeber angeordnet worden ist.

 

2.

Zum tariflichen Stundenlohn einschließlich der arbeitsplatzbedingten Zulagen werden folgende Zuschläge gezahlt:

a) für die ersten 30 Mehrarbeitsstunden im Monat 25%
b) für jede weitere Mehrarbeitsstunde im Monat 50%
c) für Sonntagsarbeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit 50%
d) für Sonntagsarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit 100%
e) für Arbeit in der Zeit von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr  
  bis zu insgesamt 65 nachtzuschlagspflichtigen Stunden im Monat 30%
  ab der 66. nachtzuschlagspflichtigen Stunde im Monat 50%
f) für Feiertagsarbeit, soweit diese Tage auf einen Sonntag fallen 100%
g) für Feiertagsarbeit, soweit diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen 150%
     
 

3.

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höhere, beim Zusammentreffen gleicher Zuschläge nur einer zu zahlen.

 

4.

Bei öffentlichen Notständen (Naturkatastrophen u.ä.) entfällt der Anspruch auf die Zuschläge.

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