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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Niedersachsen u. Bremen, 22.0 ... / § 2 Arbeitszeit

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1.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ohne Pausen 37,5 Stunden.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen wird auf zumindest 5 Werktage in der Woche verteilt. Der Anspruch auf den vereinbarten arbeitsfreien Werktag entfällt in den Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt.

 

2.

Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder Betriebsobmann - soweit vorhanden - geregelt. In Betrieben ohne Betriebsrat/Betriebsobmann erfolgt dieses durch den Arbeitgeber. Hierbei sollen die Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden.

Die tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten und darf für Vollzeitbeschäftigte 4 Stunden nicht unterschreiten.

An höchstens 2 Arbeitstagen in der Kalenderwoche darf die Gesamt-Tagesarbeitszeit bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden.

 

3.

Mit dem Betriebsrat kann vereinbart werden, daß die in Ziffer 1, Satz 1 genannte wöchentliche Arbeitszeit über- oder unterschritten wird.

In solchen Fällen muß die wöchentliche Arbeitszeit jedoch innerhalb des jeweils laufenden Monats durchschnittlich erreicht bzw. ausgeglichen werden.

In Betrieben ohne Betriebsrat entscheidet der Arbeitgeber über die von Ziffer 1, Satz 1 abweichende Verteilung im zuvor genannten Sinne. Dabei sind die Interessen der Arbeitnehmer weitestgehend zu berücksichtigen.

 

4.

Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die in nachfolgender Tabelle ausgewiesene tatsächlich gearbeitete monatliche Arbeitszeit hinausgeht:

in Monaten mit 24 Werktagen 150,0 Std.
  mit 25 Werktagen 156,0 Std.
  mit 26 Werktagen 162,5 Std.
  mit 27 Werktagen 169,0 Std.
 

5.

Mehrarbeit ist zu vermeiden. Sie darf nur in dringenden Fällen, soweit vorhanden mit Zustimmung der gesetzlichen Betriebsvertretung, verlangt werden. Sie darf 8 Stunden in der Woche nicht überschreiten.

 

6.

Die Zuschläge für die angefallene Mehrarbeit werden entsprechend § 3 Ziffer 2 mit der jeweiligen Monatsabrechnung vergütet. In beiderseitigem Einvernehmen können Mehrarbeitszuschläge in bezahlter Freizeit abgegolten werden; darüber ist der Betriebsrat zu informieren.

 

7.

Geleistete Mehrarbeitsstunden sind innerhalb von 6 Monaten durch bezahlte Freizeitgewährung abzugelten.

Die Anzahl der Freistellungstage ergibt sich aus der Teilung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Ziffer 1 durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage des Arbeitnehmers.

Wenn aus dringenden betrieblichen Gründen in Ausnahmefällen diese bezahlte Freizeitgewährung innerhalb von 6 Monaten nicht möglich ist, können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Mehrarbeitsstunden ausgezahlt werden. Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, ist der Anspruch in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und innerhalb von 3 Monaten zu gewähren.

Mit dem Betriebsrat werden die Einzelheiten in Form einer Betriebsvereinbarung geregelt.

In Betrieben ohne Betriebsrat entscheidet der Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Gewährung. Dabei sind die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer möglichst zu berücksichtigen. Auf jeden Fall ist eine Ankündigungsfrist von 5 Tagen einzuhalten.

 

8.

Sonn- und Feiertagsarbeit ist in der Zeit zwischen 0.00 und 24.00 Uhr nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

 

9.

Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr.

Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die an mehr als 47 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten.

 

10.

Die tägliche Arbeitszeit für Kraftfahrer darf 8 Stunden am Steuer nicht überschreiten.

 

11.

Berechnungsgrundlage für die Stundensätze von Teilzeitbeschäftigten und Zuschläge für Gehalts- bzw. Monatslohnempfänger (Divisor) ist 1/163 des Monatseinkommens.

 

12.

Mit Zustimmung des Betriebsrates und, wo dieser nicht besteht, im Benehmen mit der Belegschaft, kann Kurzarbeit aus dringenden betrieblichen Gründen mit einer Ankündigungsfrist von 7 Kalendertagen eingeführt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Niedersachsen u. Bremen, 22.03.1995 (AVE-Anfang: 01.04.1995; AVE-Ende: 31.10.1996)
Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Niedersachsen u. Bremen, 22.03.1995 (AVE-Anfang: 01.04.1995; AVE-Ende: 31.10.1996)

Informationen über diesen Tarifvertrag Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Niedersachsen u. Bremen, 22.03.1995 (AVE-Anfang: 01.04.1995; AVE-Ende: 31.10.1996) Nummer: 13505.019 Klassifizierung: Mantel-TV Fachbereich: Bäckerhandwerk Tarifgebiet: Niedersachsen u. ...

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