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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Niedersachsen u. Bremen, 22.0 ... / § 19 Schlußbestimmungen

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1.

Dieser Manteltarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, erstmals zum 31. März 1998, gekündigt werden.

Die Bestimmungen über die Arbeitszeit gem. § 2, die Vergütung für Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gem. § 3, den Urlaub gem. § 10, zusätzliches Urlaubsgeld gem. § 11 sowie Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeld) gem. § 12 können erstmals mit einer Frist von 3 Monaten zum 31. März 1996 gekündigt werden.

 

2.

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Manteltarifvertrag vom 5. Juni 1989 sowie die Änderungsvereinbarung vom 13. April 1994 außer Kraft.

 

3.

Es besteht Übereinstimmung darüber, die Allgemeinverbindlichkeit dieses Manteltarifvertrages zu beantragen.

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