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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Bayern, 18.05.2006 (AVE-Anfan ... / § 5 Arbeitszeit

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1.

Die regelmäßige wöchentliche bzw. monatliche Arbeitszeit wird im Lohn- und Gehaltstarifvertrag festgelegt.

Die wöchentliche Arbeitszeit ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so zu verteilen, daß grundsätzlich zwei Tage der Kalenderwoche arbeitsfrei bleiben (5 Tage Woche).

In Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, besteht kein Anspruch auf einen zweiten freien Tag. Die durch einen Feiertag ausgefallene Arbeitszeit gilt bei Ermittlung der Wochenarbeitsstunden als Arbeitszeit. Im übrigen wird bzgl. der Entgeltzahlung an Feiertagen auf die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes verwiesen.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann bei betrieblicher Notwendigkeit unter Beachtung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vorübergehend auf sechs Tage in der Woche verteilt werden.

In Betrieben, die in anerkannten Fremdenverkehrsgebieten im wesentlichen Umfang Hotels und Pensionen beliefern, kann während begrenzter Saisonzeiten höchstens sechs Monate im Kalenderjahr die Arbeitszeit auf sechs Tage in der Woche verteilt werden, jedoch muß die dadurch entstehende Mehrarbeit außerhalb der Saison als bezahlte Freizeit gewährt werden.

 

2.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen werden unter Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen betrieblich geregelt. Soweit ein Betriebsrat besteht, bestimmt er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei der Festlegung der Arbeitszeit mit.

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist zusammenhängend zu leisten und darf nur durch die Pausen unterbrochen werden.

 

3.

Für das Verkaufspersonal kann für Vorbereitung und Aufräumungsarbeiten die regelmäßige tägliche Arbeitszeit bis zu einer halben Stunde, bei saisonbedingten Anlässen bis zu einer Stunde, ausgedehnt werden. Zum Ausgleic...

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