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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Bayern, 03.02.2000 (AVE-Anfan ... / § 10 Erholungsurlaub

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1.

Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

2.

Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber der ihm zustehende Urlaub gewährt wurde.

 

3.

Die Höhe der Urlaubsvergütung bemißt sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate. Die zusätzlich für Mehrarbeit gezahlten Entgelte einschließlich der Mehrarbeitszuschläge bleiben bei der Berechnung der Urlaubsvergütung außer Ansatz. Wurde in dieser Zeit kurzgearbeitet, so mindert sich - soweit § 5 Ziffer 7 zutrifft - die Urlaubsvergütung entsprechend der verminderten Arbeitszeit.

Einkommenserhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, sind bei der Urlaubsentgeltberechnung zu berücksichtigen. Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber in Kost und Wohnung sind und diese während des Urlaubs nicht in Anspruch nehmen, erhalten die amtlichen Werte für Kost vergütet.

 

4.

Der Urlaub beträgt für Arbeitnehmer und Auszubildende über 18 Jahre:

  im 1. bis 3. Jahr ab 4. Jahr
  der Betriebszugehörigkeit
ab vollendeten    
18. Lebensjahr 30 31
35. Lebensjahr 31 33
40. Lebensjahr 33 34
50. Lebensjahr 33 36
  Werktage Werktage

Unabhängig von der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage wird die Urlaubswoche mit sechs Werktagen angerechnet.

Sind die Ausbildungsjahre im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber abgelegt worden, so gelten diese als Beschäftigungszeit.

Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

5.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

 

6.

Im Ein- und Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf so viele Zwölftel des Jahresurlaubs, wie er in diesem Jahr volle Beschäftigungsmonate (Kalendermonate) beschäftigt war.

Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers in der zweiten Jahreshälfte und nach erfüllter Wartezeit (6 Monate) muß mindestens der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen gewährt werden. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden. Bruchteile von Urlaubstagen, die weniger als einen halben Tal ergeben, begründen keinen Anspruch auf Urlaubsgewährung bzw. -abgeltung.

 

7.

Bereits gewährtes Urlaubsentgelt kann nicht zurückgefordert werden.

 

8.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzuwägen. Wird Betriebsurlaub durchgeführt, dann ist dieser für die zeitliche Festlegung der Urlaubsansprüche maßgebend.

Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren.

Der Urlaub muß im Laufe des Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall gilt die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes.

 

9.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden, so ist er abzugelten.

 

10.

Der Urlaub dient der Erholung. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeit ausüben.

Handelt der Arbeitnehmer dieser Bestimmung zuwider, so ist das den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigende Urlaubsentgelt zurückzuzahlen.

 

11.

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

 

12.

Wird dem Arbeitnehmer von einem Träger der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialversicherungsträger eine Kur oder ein Heilverfahren gewährt, so darf die hierauf entfallende Zeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden. Das gleiche gilt für die im Anschluß an eine Kur oder ein Heilverfahren angeordnete, mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Schonzeit (Nachkur).

 

13.

Der Urlaub für Jugendliche beträgt jährlich

 

a)

mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,

 

b)

mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,

 

c)

mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

 

14.

Die Arbeitnehmer und Auszubildenden erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld. Der Anspruch entsteht erstmals, wenn sie länger als ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind. Danach erhalten sie im ersten Jahr des Anspruchs für den Rest des Urlaubsjahres das anteilig zu beanspruchende Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld ist spätestens am Ende des Kalenderjahres fällig; es wird als Vorschuß ausbezahlt. Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe...

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