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Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Baden-Württemberg, 12.12.1991 ... / § 9 Allgemeine Entlohnungsgrundsätze

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1.

Der Arbeitnehmer kann zu jeder ihm zumutbaren Arbeit herangezogen werden. Zweifelsfälle werden zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat geklärt.

 

2.

Renten dürfen bei der Entlohnung nicht in Anrechnung gebracht werden.

 

3.

Die Gewährung von Kost und Wohnung unterliegt der freien Vereinbarung. Der Abschluß oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses darf von der Gewährung von Kost und Wohnung nicht abhängig gemacht werden. Der Wert der Sachbezüge regelt sich nach den jeweils geltenden amtlichen Sätzen.

 

4.

Es wird ein gesonderter Lohn- und Gehaltstarifvertrag abgeschlossen.

 

5.

Tätigkeitsgruppen

 

a)

  1. Schichtführer, Ofenführer und Teigmacher sind Meister und Gesellen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die auf Anweisung des Betriebsinhabers die ihnen übertragene Funktion verantwortlich ausüben.
  2. Gesellen sind Arbeitnehmer/-innen, die eine Ausbildung im Bäcker- oder Konditorenhandwerk abgeschlossen und die Gesellenprüfung bestanden haben.
  3. Betriebshelfer sind Arbeitnehmer/-innen, die eine Lehre im Bäcker- oder Konditorenhandwerk, aber keine bestandene Gesellenprüfung nachweisen können.
  4. Ungelernte sind Arbeitnehmer/-innen ohne Berufsausbildung im Bäcker/-Konditorenhandwerk, die mit Hilfsarbeiten beschäftigt sind.
  5. Kraftfahrer sind Arbeitnehmer/-innen, die über eine angemessene Fahrpraxis verfügen und überwiegend oder ausschließlich eine Tätigkeit als Kraftfahrer ausüben.
  6. Gelerntes Verkaufspersonal sind Arbeitnehmer/-innen, die eine abgeschlossene Verkäufer/-innenausbildung und die entsprechende Abschlußprüfung nachweisen können.
  7. Ungelerntes Verkaufspersonal sind Arbeitnehmer/-innen ohne qualifizierte Berufsausbildung im Verkauf.
  8. Bürohilfen sind Arbeitnehmer/-innen ohne berufliche Ausbildung, die einfache und schematische Tätigkeiten verrichten.
 

b)

  1. Meister und Gesellen in leit...

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