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Mantel-TV Auszubildende, Friseurhandwerk, Teile von Rhei ... / § 13 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, vorzeitige oder verspätete Ablegung der Prüfung

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(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

Besteht die Auszubildende/der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung. Die/der Auszubildende hat den Ausbildenden unverzüglich, spätestens am folgenden Arbeitstag, über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlußprüfung zu informieren.

 

(2) Besteht die Auszubildende/der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

 

(3) Für den Zeitraum zwischen Ablauf der vereinbarten Dauer der Berufsausbildung und der Ablegung der Prüfung ist auf Verlangen der/des Auszubildenden die Berufsausbildung fortzusetzen. Für diesen Zeitraum wird die Ausbildungsvergütung bezahlt.

 

(4) Kann die Auszubildende/der Auszubildende aus einem vom Ausbildenden zu vertretenden Grund die Gesellenprüfung nicht innerhalb der vereinbarten Dauer des Ausbildungsverhältnisses ablegen, wird für die Zeit ab Vertragsende bis zur Ablegung der Gesellenprüfung der Lohn für die Lohngruppe 7 des zwischen den Parteien bestehenden Lohn- und Gehaltstarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung unter Anrechnung der Ausbildungsvergütung nachgezahlt, wenn sich die/der Auszubildende bei der ersten sich anschließend bietenden Möglichkeit der Gesellenprüfung unterzieht und diese besteht.

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