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Mantel-TV Auszubildende, Friseurhandwerk, Bremen u. Teil ... / § 4 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit, Ruhepausen

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1.

Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen des bremischen Friseurhandwerks in seiner jeweils gültigen Fassung. Darüber hinaus ist der Auszubildende verpflichtet, dem Betrieb weitere 3 Stunden zu Ausbildungszwecken zur Verfügung zu stehen. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, kann der/die Auszubildende an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden.

 

2.

Für den Berufsschulbesuch und den Besuch der vom Bundesminister für Wirtschaft anerkannten Maßnahmen der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von der Ausbildungszeit freigestellt.

 

3.

Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit und der Pausen sind betrieblich zu regeln. Bei einer Ausbildungszeit von mehr als 4,5 Stunden muß eine zeitlich im voraus feststehende Ruhepause von mindestens 20 Minuten gewährt werden. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres richtet sich die Pausenregelung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

 

4.

Zur Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, zu Mehrarbeit und geteilten Diensten darf der/die Auszubildende nicht herangezogen werden.

 

5.

Sofern Übungsabende angesetzt werden, sind diese bis 20.00 Uhr zu beenden. Die tägliche Ausbildungszeit darf dadurch nicht verlängert werden. In Ausnahmefällen ist ein Ausgleich mit der Ausbildungszeit des nächsten Ausbildungstages zulässig.

 

6.

Finden die Fertigkeitsprüfungen bei den Gesellen- und Zwischenprüfungen an einem Sonntag oder einem Feiertag statt, so erhält der/die Auszubildende dafür in der dem Prüfungstag vorausgehenden Woche einen Ausbildungstag Ersatzfreizeit.

 

7.

Ruhepausen sind keine Ausbildungszeit. ...

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