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Mantel-TV Arbeiter, Textilindustrie, Berlin, 19.06.1984 ... / § 7 Arbeitsunterbrechung

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1.

Bei Ausfall von Arbeitszeit, verursacht durch höhere Gewalt (z.B. Naturereignisse, Notstand, Unglücksfälle) oder andere nicht voraussehbare Ereignisse (z.B. Kohle-, Strom-, Gas- oder Wassermangel, Maschinenschaden), die nicht auf ein Verschulden des Arbeitgebers zurückzuführen sind und die den ganzen Betrieb oder eine ganze Betriebsabteilung betreffen, ist der Arbeitgeber berechtigt, die ausgefallene Arbeitszeit im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt des Ereignisses nachholen zu lassen oder innerhalb dieser Zeit zumutbare Ersatzarbeit anzuordnen. Arbeitszeiten, die der Arbeitnehmer nach Eintritt des Ereignisses im Betrieb verbleiben muß, sind mit dem ADV (s. § 11) bzw. Stundenlohn zu bezahlen.

Wird Ersatzarbeit geleistet, so ist diese mit dem ADV bzw. Stundenlohn zu bezahlen.

Nachholarbeit und Ersatzarbeit sind nach Möglichkeit innerhalb einer Woche nach dem Ausfall der Arbeitszeit anzukündigen. Wird diese Arbeit vom Arbeitnehmer abgelehnt, so entfällt ein Lohnanspruch.

Kann die ausgefallene Arbeitszeit innerhalb von 6 Wochen nicht oder nicht vollständig nachgeholt bzw. keine Ersatzarbeit bereitgestellt werden, so ist die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit, jedoch nur bis zu höchstens 40 Stunden, mit dem StDV (s. § 11) zu vergüten.

 

2.

Ist ein Ausfall von Arbeitszeit nachweislich auf ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen, so ist die ausgefallene Arbeitszeit dem Arbeitnehmer mit dem StDV zu bezahlen.

 

3.

Ist ein Ausfall von Arbeitszeit nachweislich auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen, so hat dieser keinen Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit.

 

4.

Die Verteilung der Nachhol-Arbeitszeit richtet sich in den vorgenannten Fällen nach den betrieblichen Erfordernissen und ist mit dem Betr...

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