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Mantel-TV Arbeiter, Elektrohandwerk, Bayern, 25.03.1975 ... / § 12 Bestimmungen für Montagearbeiten

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1.

Allgemeines

1.1

Auf Montage entsandte Arbeitnehmer unterliegen der Tarifregelung des entsendenden Betriebes.

 

Feiertage bestimmen sich nach dem für den Montageort geltenden Recht. Kurzfristige Umbesetzungen zur Umgehung der Feiertagsbezahlung sind nicht zulässig.

1.2

Montagen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden von § 12 nicht erfaßt.

 

Soweit Montagearbeiten im Ausland durchgeführt werden, sind die besonderen Arbeitsbedingungen der Auslandsmontage mit dem Arbeitnehmer gemäß § 15 MTV zu vereinbaren.

1.3

Entfernungen werden nach Zonen festgelegt. Sie bemessen sich nach der Luftlinie zwischen dem Sitz des Betriebes oder der Wohnung des Arbeitnehmers und der Montagestelle.

 

Die Entscheidung, ob vom Betrieb oder von der Wohnung des Arbeitnehmers ausgegangen wird, trifft der Arbeitgeber unter Berücksichtigung von § 15. Ist kein Betriebsrat vorhanden, gilt der Einzelarbeitsvertrag.

 

Ist keine Vereinbarung getroffen, ist vom Sitz des Betriebes auszugehen.

 

2.

Fahrtkosten

2.1

Bei Montagearbeiten wird das unter Ausnützung evtl. bestehender Tarifvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel aufgewendete Fahrgeld zwischen Betrieb bzw. Wohnung des Arbeitnehmers und Montagestelle erstattet.

Für die Entscheidung, ob vom Betrieb oder von der Wohnung des Arbeitnehmers auszugehen ist, gilt Ziffer 1.3.

2.2

Der Arbeitnehmer kann nicht verpflichtet werden, sein eigenes Fahrzeug zu verwenden.

Benützt der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers sein privates Kraftfahrzeug, wird für den Entfernungskilometer für Hin- und Rückfahrt zum Montageort eine pauschale Entschädigung mindestens in Höhe der jeweiligen steuerfreien Sätze bezahlt.

Mit der Bezahlung der Kilometergeldpauschale sind evtl. Schäden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers nicht abgegolten.

Der Arbeitgeber hat für solche Schäden d...

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