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Mantel-TV Angestellte, Ziegelindustrie, Bayern, 09.04.19 ... / § 4 Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

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1.

Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Vor- und Abschlußarbeiten sind mit Zustimmung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erfordern.

 

2.

Mehrarbeit ist die über die tariflich festgelegte wöchentliche oder betrieblich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. Erfolgt die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung innerhalb des jeweils vereinbarten Verteilzeitraumes über eine Freischichten- bzw. Freizeitregelung im Sinne des § 3, Ziffer 2 c, bleibt die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden zuschlagsfrei. Fehlzeiten aus entschuldbaren Gründen (z.B. Krankheit, Todesfall usw.) müssen bei der Ermittlung von Überstunden als Arbeitszeit gewertet werden. Übliche Vor- und Abschlußarbeiten, Fertigmachen der Post, des Versandes sowie Kontrollgänge einschließlich solcher an Sonn- und Feiertagen gelten bis zu einer halben Stunde, für Meister bis zu 1 Stunde täglich nicht als Mehrarbeit.

 

3.

Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Statt der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr kann aus Verkehrs- oder sonstigen Gründen eine Änderung von Beginn und Ende der Nachtarbeitszeit in einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat festgesetzt werden, wobei jedoch die Zeitspanne von 8 Stunden beibehalten werden muß. Für die in der Produktion tätigen Angestellten gelten die Stunden als Nachtarbeit, die nach den tariflichen und betrieblichen Bestimmungen für die gewerblichen Arbeitnehmer im Sinne des jeweils gültigen Rahmentarifvertrages der Bayerischen Ziegelindustrie Nachtarbeit sind. Ebenso gelten die entsprechenden Bestimmungen für Zuschläge bei Schichtarbeit.

 

4.

Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, die in der Zeit von 0.00 bis 2...

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