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Mantel-TV Angestellte, Ziegelindustrie, Bayern, 09.04.19 ... / § 13 Gehaltsregelung

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1.

Die Gehälter werden in besonderen Gehaltstarifverträgen geregelt.

 

2.

Jeder Angestellte ist in eine der in § 14 aufgeführten Gehaltsgruppen einzustufen. Die Einreihung in die Gehaltsgruppen erfolgt nicht nach der beruflichen Bezeichnung oder Ausbildung, sondern allein nach der Art der Tätigkeit des Angestellten.

 

3.

Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so erfolgt eine Einreihung in diejenige Gruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.

 

4.

Aushilfsweise Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten einer höheren Gruppe durch einen Angestellten einer niedrigeren Gruppe begründet keinen Anspruch auf höhere Gehaltsbezüge, wenn die aushilfsweise Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung nicht länger als 6 Wochen dauert. Bei längerer Dauer ist ein angemessener Gehaltsausgleich für die über 6 Wochen hinausgehende Zeit zu gewähren.

 

5.

Zur Aushilfe eingestellte Angestellte erhalten für jede Arbeitsstunde einen Bruchteil des Monatsgehalts, der im jeweiligen Gehaltstarifvertrag festgelegt ist.

 

6.

Bei Aufrücken in eine höhere Gehaltsgruppe kann eine etwaige übertarifliche Bezahlung auf die eintretende Gehaltserhöhung angerechnet werden.

 

7.

Mit einem Angestellten, der ständig Minderleistungen erbringt, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine von den Tarifbestimmungen abweichende Gehaltsvereinbarung getroffen werden, die schriftlich festzulegen ist.

 

8.

Das Gehalt für den laufenden Monat ist spätestens am letzten Arbeitstag jedes Kalendermonats zu zahlen.

 

9.

Der Angestellte ist zur unverzüglichen Nachprüfung der Gehaltsberechnung und des ausbezahlten Gehaltsbetrages verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem Gehaltsnachweis nicht überein, so hat der Angestellte dies unverzüglich dem ...

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  • Jung, SGB VII § 67 Voraussetzungen der Waisenrente / 2.3.1.2.6 Praktikum
    0
  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
    0
  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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