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Mantel-TV Angestellte, Textilindustrie, Nord-Bayern, 20. ... / § 3 Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit

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1.

Mehrarbeit ist die über 40 Wochen- bzw. 80 Doppelwochenstunden hinausgehende, ausdrücklich angeordnete und geleistete Arbeit, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der AZO zuschlagsfrei ist. Die gelegentliche Überschreitung der normalen täglichen Arbeitszeit um bis zu 1/2 Stunde gilt nicht als Mehrarbeit und ist durch das Monatsgehalt abgegolten.

 

Notwendige Mehrarbeit kann für einzelne Angestellte in den nach der AZO zulässigen Grenzen aufgrund des § 7 AZO bis zu 50 Wochenstunden von der Betriebsleitung angeordnet werden.

 

Die Vergütung für jede Mehrarbeitsstunde beträgt den 173. Teil des monatlichen Gehalts ohne Sozialzulagen und 25%.

 

2.

Nachtarbeit ist die zwischen 20 Uhr und 6 geleistete Arbeit.

Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt in der 1. und 2. Schicht

sowie in Wechselschicht
10%
für unregelmäßige Nachtarbeit 50%
in der 3.Schicht bei 3wöchentlichem Wechsel 20%
in der 3.Schicht bei 2wöchentlichem Wechsel 25%
in der 3.Schicht ohne Wechsel 35%
 

3.

Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr geleistete Arbeit.

 

Sie wird, wenn sie in außerordentlichen Fällen ausdrücklich angeordnet wird, mit einem Zuschlag von 50% vergütet.

 

Soweit die Sonn- und Feiertagsarbeit gleichzeitig Mehrarbeit ist, wird sie mit 100% vergütet.

 

4.

Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so ist nur der höchste zu vergüten.

 

Protokollnotiz

 

zu § 3 Ziffer 2.

 

Die Tarifparteien geben für die Abstufung der Zuschläge nach dem Schichtwechsel folgende Auslegung:

"In der dritten Schicht bei 3wöchentlichem Wechsel" bedeutet:

Jede dritte Woche Nachtschicht;

"bei 2wöchentlichem Wechsel" bedeutet:

Jede zweite Woche Nachtschicht;

"ohne Wechsel" bedeutet: Ohne wöchentlichen Wechsel.

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