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Mantel-TV Angestellte, Textilindustrie, Hamburg u. Schle ... / § 2 Begründung, Änderung und Lösung des Arbeitsverhältnisses

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1.

Einstellungen und Entlassungen von Angestellten erfolgen unter Beachtung des im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates.

 

2.

Bei der Einstellung kann eine Probezeit bis zu 3 Monaten vereinbart werden. Während der Probezeit kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden.

 

3.

Mit dem Angestellten ist ein schriftlicher Anstellungsvertrag abzuschließen.

 

Aus diesem muß hervorgehen:

Personalien,

Tag des Arbeitsbeginns,

tarifliche Beschäftigungs- und Gehaltsgruppe,

Höhe des monatlichen Gehaltes,

etwa vereinbarte Probezeit.

 

4.

Die Kündigungsfrist für Angestellte beträgt 6 Wochen zum Quartalsschluß, soweit nichts anderes vereinbart ist, oder das Gesetz zum Schutze für ältere Angestellte Anwendung findet.

 

5.

Während der Kündigungsfrist ist dem Angestellten eine angemessene Zeit zum Suchen eines neuen Arbeitsplatzes zu gewähren. Die dadurch ausfallende Arbeitszeit ist bis zu einem Arbeitstag zu vergüten, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber und aus Gründen erfolgte, die nicht in dem Verhalten oder der Person des Angestellten lagen.

 

Angestellte mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren und einem Alter von über 50 Jahren erhalten, soweit dies notwendig ist, bis zu 2 Tagen Arbeitszeit vergütet.

 

6.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Angestellte seine Papiere schnellstmöglich zurück. Gleichzeitig ist eine Urlaubsbescheinigung auszuhändigen. Auf Verlangen wird dem Angestellten ein Zeugnis über Art und Dauer seiner Beschäftigung ausgestellt, das auf Wunsch auf Führung und Leistung auszudehnen ist. Auf Wunsch ist dem Angestellten jederzeit auch ein Zwischenzeugnis auszustellen.

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