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Mantel-TV Angestellte, Textilindustrie, Berlin, 19.06.19 ... / § 11. Verfallklausel

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1.

Ansprüche aus § 4 verfallen zwei Monate nach Schluß des Abrechnungszeitraumes, in dem die betreffende Arbeit geleistet wurde.

 

2.

Ansprüche aus den §§ 5, 6 und 7 verfallen, sofern sie nicht

 

a)

bei Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses spätestens drei Monate nach Fälligkeit,

 

b)

bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden geltend gemacht werden.

 

3.

Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen zu wenig berechneter Steuer- oder Sozialbeiträge verfallen, sofern sie auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruhen, in drei Monaten nach Schluß derjenigen Gehaltsabrechnungsperiode, in der der Fehler entstanden ist.

 

4.

Im übrigen verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Entstehung.

 

5.

Der Verfall in den Fällen der Ziffern 1 - 4 tritt ein, wenn die Ansprüche nicht innerhalb der angegebenen Fristen schriftlich geltend gemacht wurden.

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