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Mantel-TV Angestellte, Bewachungsgewerbe, Rheinland-Pfal ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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Mantel-TV Angestellte, Bewachungsgewerbe, Rheinland-Pfalz und Saarland, 22.06.1995 (AVE-Anfang: 01.10.1995; AVE-Ende: 30.06.2000)

Nummer: 25609.032

Klassifizierung: Mantel-TV Angestellte

Fachbereich: Bewachungsgewerbe

Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz u. Saarland

Geltungsbereich: Angestellte

Datum: 22. Juni 1995

Vorgänger: 25609.015

AVE
AVE Anfang 01. Oktober 1995
AVE Ende 30. Juni 2000

Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 227 vom 04. Dezember 1996
und Bundesanzeiger Nummer 183 vom 27. September 1996

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Bewachungsgewerbe

vom 18. Oktober 1996

Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz nachstehend aufgeführte Tarifverträge für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz für allgemeinverbindlich erklärt:

e) Manteltarifvertrag für Angestellte mit Ausnahme des § 8 Abs. 4 vom 22. Juni 1995

für das Bewachungsgewerbe in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, a...

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  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
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  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
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  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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