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Mantel-TV Angestellte, Bewachungsgewerbe, Rheinland-Pfal ... / § 11 Einstellung und Kündigung

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(1) Angestellten, die weniger als ein Jahr ihr Arbeitsverhältnis unverschuldet unterbrechen, wird bei Wiedereinstellung die frühere Tätigkeit angerechnet. Angestellten, die nachweislich vor ihrer Einstellung unmittelbar bei einem anderen, dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. angehörenden Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, wird die dortige Zeit der Betriebszugehörigkeit vom neuen Arbeitgeber voll angerechnet.

 

(2) Bei der Einstellung eines Angestellten kann eine Probezeit bis zur Dauer von einem Vierteljahr vereinbart werden.

 

(3) Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsende.

Ansonsten betragen die Kündigungsfristen nach der Probezeit:

Betriebszugehörigkeit

im 1. bis 5. Jahr 6 Wochen zum Quartalsende
im 6. bis 8. Jahr 3 Monate zum Quartalsende
im 9. bis 10. Jahr 4 Monate zum Quartalsende
im 11. bis 12. Jahr 5 Monate zum Quartalsende
ab dem 13.     6 Monate zum Quartalsende.

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