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Mantel-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Rheinland-P ... / § 6 Allgemeine Gehaltsbestimmungen

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1.

Die Gehälter werden in einem besonderen Abkommen geregelt. Die zeitliche Geltungsdauer des Gehaltstarifs wird unabhängig von der des Manteltarifvertrages vereinbart.

 

Die Gehälter werden gestaffelt nach

a) Ortsklassen aufgrund des anliegenden Verzeichnisses (Anlage 1)
b) Beschäftigungsgruppen und Lebens-, Berufs- und Meisterjahren laut Anlage 2 (Pfalz) und Anlage 3 (Mittelrhein).
 

2.

Für die Eingruppierung in eine Tarifgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern die Tätigkeit des Angestellten maßgebend. Die bei den Tarifgruppen aufgeführten Beispiele sind nicht erschöpfend; sie sind nur Richtbeispiele.

 

3.[1]

Die Gehälter sind, soweit sie nach Berufs- oder Meisterjahren gestaffelt sind, nach den Jahren der einschlägigen Berufstätigkeit zu zahlen. Die Zählung der Berufsjahre beginnt nach Beendigung der Lehrzeit bzw. der Berufsausbildung, für die Gruppen K 2 und T 2 frühestens ab vollendetem 18. Lebensjahr. Angestellte der Gruppen K 2 und K 3 sowie der Gruppen T 2 und T 3 haben jedoch Anspruch mindestens auf das ihrem Lebensalter entsprechende Tarifgehalt der Gruppen K 1 bzw. T 1.

 

Nach vollendetem 27. Lebensjahr sind Angestellte der Gruppen K 2 und T 2 mindestens in das 7. Berufsjahr, Angestellte der Gruppen K 3 und T 3 mindestens in das 4. Berufsjahr einzureihen.

 

4.

Übt ein Angestellter regelmäßig mehrere Tätigkeiten aus, die verschiedenen Gehaltsgruppen zuzuordnen sind, ist er entsprechend der überwiegenden Tätigkeit einzugruppieren.

 

5.

Ein Angestellter, der vorübergehend eine Tätigkeit einer höheren Gehaltsgruppe ausübt, erwirbt keinen Anspruch auf ein höheres Monatsgehalt, solange die Aushilfe oder Stellvertretung in dieser Tätigkeit nicht länger als 6 Wochen dauert. Für die über diesen Zeitraum hinausgehende Tätigkeit ist ab der 7. Woche der Unterschiedsbet...

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