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Mantel-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Rheinland-P ... / § 3 Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

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1.

Mehrarbeit ist, soweit angängig, durch innerbetriebliche Umsetzung von Arbeitskräften oder Neueinstellungen nach Maßgabe der betrieblichen oder technischen Möglichkeiten zu vermeiden. Andernfalls ist notwendige Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu leisten. Sie muß jedoch angeordnet oder nachträglich genehmigt werden. Hierbei ist, abgesehen von betrieblich oder technisch notwendigen Sofortmaßnahmen, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat erforderlich. Die Geschäftsleitung kann in Ausnahmefällen für einzelne Angestellte, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bei besonderem wirtschaftlichen Bedürfnis für den ganzen Betrieb oder eine Abteilung, die Arbeitszeit vorübergehend bis zu 10 Stunden täglich verlängern.

 

2.

Als Mehrarbeitsstunden gelten alle Stunden, die über die im § 2festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen.

 

3.

Gelegentliche Überschreitung der täglichen Arbeitszeit bis zu 30 Minuten ist keine Mehrarbeit.

 

4.

Arbeitsversäumnisse im Sinne des § 9 - Freistellung von der Arbeit und Arbeitsversäumnis - werden bei der Feststellung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 2 den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden hinzugerechnet.

 

5.

Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit.

 

6.

Sonn- und Feiertagsarbeit ist die in der Zeit von 6.00 Uhr des Sonn- und Feiertages bis 6.00 Uhr des folgenden Tages geleistete Arbeit.

 

Als Feiertage gelten die durch Bundes- bzw. Landesgesetz bestimmten gesetzlichen Feiertage.

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