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Mantel-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Reg.-Bez. U ... / § 11 Fortzahlung des Gehaltes bei Erkrankung

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1.

Bei mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit oder während eines von einem Sozialversicherungsträger bewilligten Heilverfahren ist das Gehalt für die Dauer von 6 Wochen, längstens jedoch bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, entsprechend § 63 HGB bzw. § 133c Abs.2 GewO weiter zu zahlen.

 

2.

Dauert in unverschuldeten Fällen dieser Art die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen, so ist dem Angestellten in jedem Jahre der Betriebszugehörigkeit nicht mehr als einmal über die gesetzliche Regelung hinaus ein Krankengeld-Zuschuß zu zahlen, längstens jedoch bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

 

3.

Der Krankengeldzuschuß berechnet sich:

 

a)

für Angestellte, die keine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen haben, nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeld und 75 Prozent des Nettogehalts,

 

b)

für Angestellte, die gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen haben, nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeld und 85 Prozent des Nettogehalts.

 

4.

Der Krankengeldzuschuß wird nach folgender Staffelung gezahlt:

 

Nach 5 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit für 2 Wochen,

nach 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit für 7 Wochen,

nach 15 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit für 12 Wochen.

 

5.

Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem Betriebsunfall, so erhält der Angestellte ohne Rücksicht auf frühere Erkrankungen und auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit den Krankengeldzuschuß bis zur Dauer von 12 Wochen.

 

Für Wegunfälle gilt die Regelung der Ziffern 3 und 4.

 

6.

Bei Angestellten, welche kein Krankengeld beziehen, ist für die Berechnung des Unterschiedsbetrages der Krankengeldsatz der zuständigen Ortskrankenkasse maßgebend.

 

Auf den Krankengeldzuschuß können Leistungen angerechnet werden, die vom Betrieb bzw. auf Veranlassung des Betriebes durch Dritte dem Angestellten aus Anlaß längerer Krankheit über 6 Wochen hinaus zufließen.

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