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Mantel-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Hessen, 04. ... / § 5 SCHICHT- UND NACHTARBEIT SOWIE ARBEIT AN SONN- UND FEIERTAGEN

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1.

Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen kann für den Betrieb sowie für einzelne Betriebsabteilungen und Arbeitnehmergruppen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Nacht-, Sonn- und Feiertags- sowie Schichtarbeit schriftlich vereinbart werden.

 

2.

Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit.

 

3.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt Nachtarbeit erst ab 22.00 Uhr, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 4 Stunden täglich beträgt.

Geht bei Teilzeitbeschäftigten die Arbeitszeit über 22.00 Uhr hinaus, so gilt die Arbeitszeit ab 20.00 Uhr als Nachtarbeit.

 

4.

Sonn- oder Feiertagsarbeit ist die Arbeit, die an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistet wird.

 

5.

Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann eine andere Zeitspanne als Sonn- oder Feiertagsarbeit vereinbart werden. Der Zeitraum muß jedoch mindestens 24 Stunden umfassen und Stunden des Sonn- oder Feiertages einbeziehen.

 

6.

Schichtarbeit liegt vor, wenn sich Arbeitnehmer nach vorgegebenem Plan am Arbeitsplatz ablösen. Schichtarbeit kann als ständige oder Wechselschicht vereinbart werden. Nachtschicht ist die dritte Schicht, die in der Regel von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistet wird.

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