Mantel-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Bayern ohne Unterfranken, 05.06.1978 (AVE-Anfang: 01.08.1978; AVE-Ende: 28.09.1994)
Nummer: 12003.004
Klassifizierung: Mantel-TV Ang.
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Bayern ohne Reg.-Bez. Unterfranken
Geltungsbereich: Angestellte
Datum: 05. Juni 1978
AVE
AVE Anfang 01. August 1978
AVE Ende 28. September 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 12 vom 20. Januar 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
§§ 3, 4 und 8 sind ersetzt durch den av TV 12003.022.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie Bayerns mit Ausnahme des Regierungsbezirks Unterfranken
Vom 1. Dezember 1992
1. |
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für die Bekleidungsindustrie Bayerns (ausgenommen den Regierungsbezirk Unterfranken), nämlich
c) |
die Tarifvereinbarung vom 10. Juni 1992 für die Angestellten und Auszubildenden zum Manteltarifvertrag vom 5. Juni 1978 für die Angestellten mit Wirkung vom 1. Mai 1992, |
für allgemeinverbindlich erklärt. |
2. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung der unter den Buchstaben a bis c genannten Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt: |
2.1 |
Nicht erfaßt werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt, sowie Firmen, Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als nachgeordnete Produktionsstufen einer tarifgebundenen textilindustriellen Firma angegliedert sind. |
2.2 |
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden die im Landkreis Lindau gelegenen Betriebe, die Mitglied des Verbandes der Südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Stuttgart, sind, ausgenommen. |
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie
Vom 4. Oktober 1978
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für die Bekleidungsindustrie in Bayern (ohne den Regierungsbezirk Unterfranken/Bayern), nämlich
c) |
der Manteltarifvertrag vom 5. Juni 1978 für die kaufmännischen und technischen Angestellten |
für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt für die Tarifverträge zu Buchstabe b und c am 1. August 1978.
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden die im Landkreis Lindau gelegenen Betriebe, die dem Verband der Südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e. V. angeschlossen sind, ausgenommen.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung