Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mantel-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Bayern ohne ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Mantel-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Bayern ohne Unterfranken, 05.06.1978 (AVE-Anfang: 01.08.1978; AVE-Ende: 28.09.1994)

Nummer: 12003.004

Klassifizierung: Mantel-TV Ang.

Fachbereich: Bekleidungsindustrie

Tarifgebiet: Bayern ohne Reg.-Bez. Unterfranken

Geltungsbereich: Angestellte

Datum: 05. Juni 1978

AVE
AVE Anfang 01. August 1978
AVE Ende 28. September 1994

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 12 vom 20. Januar 1993

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

§§ 3, 4 und 8 sind ersetzt durch den av TV 12003.022.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie Bayerns mit Ausnahme des Regierungsbezirks Unterfranken

Vom 1. Dezember 1992

1.

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für die Bekleidungsindustrie Bayerns (ausgenommen den Regierungsbezirk Unterfranken), nämlich

c)

die Tarifvereinbarung vom 10. Juni 1992 für die Angestellten und Auszubildenden zum Manteltarifvertrag vom 5. Juni 1978 für die Angestellten

mit Wirkung vom 1. Mai 1992,

für allgemeinverbindlich erklärt.

2. Die Allgemeinverbindlicherklärung der unter den Buchstaben a bis c genannten Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:
2.1 Nicht erfaßt werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt, sowie Firmen, Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als nachgeordnete Produktionsstufen einer tarifgebundenen textilindustriellen Firma angegliedert sind.
2.2 Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden die im Landkreis Lindau gelegenen Betriebe, die Mitglied des Verbandes der Südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Stuttgart, sind, ausgenommen.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie

Vom 4. Oktober 1978

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für die Bekleidungsindustrie in Bayern (ohne den Regierungsbezirk Unterfranken/Bayern), nämlich

c) der Manteltarifvertrag vom 5. Juni 1978 für die kaufmännischen und technischen Angestellten

für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt für die Tarifverträge zu Buchstabe b und c am 1. August 1978.

 

Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden die im Landkreis Lindau gelegenen Betriebe, die dem Verband der Südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e. V. angeschlossen sind, ausgenommen.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Mieterschutzverordnung: Bayern weitet Mietpreisbremse aus
München Panorama
Bild: MEV-Verlag, Germany

Bayern hat die Mieterschutzverordnung um fünf Gemeinden erweitert. Seit 1.9.2023 greift die Mietpreisbremse in 208 Städten und Gemeinden.


Über 500 Entgeltarten in der Praxis: Entgeltabrechnung
Entgeltabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Buch stellt an vielen Beispielrechnungen alle wichtigen Entgeltarten vor und zeigt, wie Sie auch knifflige Fälle korrekt durchführen. Im Entgeltabrechnungs-ABC erfahren Sie schnell, was den Lohnsteuer- und Beitragspflichten unterliegt oder für die Berechnung des Mindestlohns relevant ist.


TV Arbeitszeit, Bekleidungs... / Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Arbeitszeit, Bekleidungs... / Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Arbeitszeit, Bekleidungsindustrie, Bayern ohne Unterfranken, 07.06.1991 (AVE-Anfang: 01.05.1991; AVE-Ende: 28.09.1994) Nummer: 12003.022 Klassifizierung: TV Arbeitszeit Fachbereich: Bekleidungsindustrie Tarifgebiet: Bayern ohne Reg.-Bez. ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren